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In welcher Höhe steht der Ersatz von Reparaturkosten zu?

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dem Geschädigten grundsätzlich der volle Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich („tunlich“) ist. Von Untunlichkeit kann nur die Rede sein, wenn die Reparatur erheblich größere Kosten verursachte, als der Zeitwert des Fahrzeugs vor der Beschädigung ausmachte („wirtschaftlicher Totalschaden“). Die Reparaturkosten richten sich nach den Kosten einer einwandfreien Reparatur, weshalb Anspruch auf Durchführung in einer Fachwerkstätte besteht (siehe Falschberatung bei der Auswahl des Lackes)