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Ist der Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstätte verbindlich?

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Zu unterscheiden ist zwischen der Regelung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und jener nach dem Konsumentenschutzgesetz. Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sind Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich. Wenn der Werkunternehmer ausdrücklich die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gewährt, so kann der Werkunternehmer auch bei unvorhergesehener Größe und Kostspieligkeit der Arbeiten keine Erhöhung des Entgeltes verlangen. Allerdings kann der Werkunternehmer bei einer zu erwartenden beträchtlichen Verteuerung vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller die bis dahin geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten hat. Der Werkunternehmer hat den Besteller von der zu erwartenden Überschreitung in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls er seinen Werklohnanspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes, dass heißt bei Verträgen zwischen Unternehmen einerseits und Konsumenten andererseits, gilt Folgendes: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstätte verbindlich.