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Wann kann die Rückabwicklung bzw. Wandlung verlangt werden?

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Die Wandlung des Vertrages kann nur dann begehrt werden, wenn eine Verbesserung oder ein Austausch der mangelhaften Sache unmöglich oder für den Übernehmer unzumutbar wäre oder für den Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; ferner bei Verweigerung oder Verzug mit der Verbesserung und schließlich wenn die Verbesserung oder der Austausch erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer bedeuten würde. Die Wandlung ist ausgeschlossen bei geringfügigen Mängeln.

Durch die Wandlung wird der Vertrag aufgehoben. Die Wirkungen der Wandlung entsprechen im Wesentlichen jenen des Rücktritts, d.h. der Vertrag ist rückwirkend aufgehoben und die Leistungen beider Vertragsparteien sind zurückzustellen.