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„Wiederaufleben des Zurückbehaltungsrechtes nach Rückgabe des Fahrzeugs an Kunden“ – Oberster Gerichtshof vom 24.11.2009, 5 Ob 113/09t:

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Die Klägerin, eine Reparaturwerkstätte, begehrte vom Beklagten, einem Architekten, die Kosten der Reparatur seines Oldtimer-Fahrzeugs. Der Beklagte hielt dem Klagebegehren unter anderem entgegen, dass die Klägerin zu Unrecht die Herausgabe seines Oldtimers verweigert habe. Die Klägerin hätte nämlich seinen Oldtimer nach der Reparatur zunächst an ihn ausgefolgt. Danach hätte die Klägerin den Oldtimer im Zuge einer neuerlichen Reparatur eigenmächtig wieder in Besitz genommen und würde daher die Herausgabe zu Unrecht verweigern. Dem Beklagten sei dadurch ein Schaden entstanden sei, da er als Ersatz für den von ihm zur Berufsausübung benötigten Oldtimer einen Mietwagen nehmen musste.

Der Oberste Gerichtshof hatte die Rechtsfrage zu klären, ob der Reparaturwerkstätte berechtigt war, obwohl sie den Oldtimer zunächst freiwillig an den Kunden ausfolgte, den Oldtimer im Zuge einer neuerlichen Reparatur zurück zu behalten. Das Zurückbehaltungsrecht der Reparaturwerkstätte wurde vom Obersten Gerichtshof letztendlich bejaht. Der beklagte Architekt sei als Unternehmer anzusehen. Dieser habe den Oldtimer nach seinem Vorbringen zur Ausübung seines Berufes verwendet. Der Klägerin würde, weil ein unternehmensbezogenes Geschäft vorliege, das unternehmensrechtliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 Unternehmensgesetzbuch zustehen. Dieses würde auch bei nicht konnexen Forderungen zustehen, dass heißt die Reparaturwerkstätte sei befugt, das zur Reparatur überlassenen Fahrzeug auch hinsichtlich solcher offener Rechnungsforderungen zurückzubehalten, die mit der nun gegenständlichen Reparatur nichts mehr zu tun haben.